Allgemeine Verkaufsbedingungen
HKK – Handelskontor Kikol e. K. bestätigt ihre Bestellung unter der ausschließlichen Geltung unserer nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
§ 1 Geltung
- Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht widersprechen. Entgegenstehenden Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Sofern die Bestellung des Käufers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
§ 3 Preise, Zahlung, Abtretung, Zahlungsempfänger
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstigen Versandkosten soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises wird zwischen uns und dem Käufer jeweils individuell vereinbart und auf der jeweiligen Rechung ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche an Dritte abzutreten.
(5) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns und zwar auf das in unserer Rechnung ausgewiesene Kontogeleistet werden.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Lieferung, Verkauf durch Käufer
(1) Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
§ 6 Gefahrübergang, Versendung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wir gewähren dem Käufer das Recht, die Ware zu verarbeiten und das Verarbeitungsprodukt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an dessen Endkunden im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Der Käufer ist dabei jedoch verpflichtet, unsere Interessen nach Kräften zu wahren und sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen und Verfügungen, die den Käufer, uns sowie Dritte betreffen, zu beachten. Der Käufer tritt uns gegenüber bereits jetzt alle Forderungen ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Endkunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren und Produkte ohne oder nach Verarbeitung bzw. Vermischung weiter verkauft worden sind. Die Regelungen zur Einziehung der Forderungen gemäß vorstehender Ziffer 4 gelten entsprechend.
(6) Werden die Waren mit anderen, nicht uns gehörenden oder von uns nicht beigestellten Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Produkte (Faktura Endbetrag, einschließlich jeweils gültiger MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(7) Mit Zahlungseinstellung des Käufers, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns ist als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- oder Verwendungshinweise entstehen. Handelsübliche Abweichungen von Qualität, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Eignung der von uns gelieferten Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktionsergebnisses sowie für die chemische Beständigkeit bei der Weiterverarbeitung mit anderen Stoffen haften wir nur, wenn wir diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben.
(6) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist. Dies gilt nicht wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
§ 9 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,maßgebliche Sprache
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Lüneburg (Deutschland).
Stand: September 2012
